Erziehungsgeld

Erziehungsgeld
Sozialleistung nach dem  Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 9.2.2004 (BGBl I 206) m.spät.Änd. für alle Mütter oder Väter für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach der Geburt des Kindes ( Sicherung der Familie und von Kindern).
- 1. Voraussetzungen: a) Anspruchsberechtigte(r) muss in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Personensorgerecht für das Kind haben, das Kind selbst betreuen oder erziehen und keine oder keine volle (bis maximal 30 Wochenstunden) Erwerbstätigkeit ausüben. Für bestimmte Personengruppen besteht Anspruch auf E. auch im Ausland (z.B. bei Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Kommandierung; Entwicklungshelfern).
- Für den Anspruch eines Ausländers, der nicht der EU angehört, ist weitere Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Anspruchsberechtigung nur, solange diese Voraussetzungen auch vorliegen. Anspruch besteht vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. E. wird nur einem Anspruchsberechtigten gewährt (Ehegatten können bestimmen, wer E. erhalten soll; Wechsel der Anspruchsberechtigung möglich).
- b) Höhe: Die Höhe des E. und die Einkommensgrenzen sind in §§ 5–7 BErzGG geregelt. Das E. beträgt 450 Euro (Budget) bzw. 300 Euro (Regelbetrag) monatlich. In den ersten sechs Lebensmonaten entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen abzgl. Freibeträge 23.000 Euro bzw. 30.000 Euro (bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten) übersteigt. Einkommensabhängige Sozialleistungen und Mutterschaftsgeld in den Grenzen des § 7 BErzGG werden auf das E. nicht angerechnet. Der Anspruch ist für jedes Kind getrennt zu prüfen.
- 2. Sozialversicherung: Vor der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mütter bleiben während des E. beitragsfrei weiterversichert. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf weitere Einnahmen, aus denen bereits vor dem Erziehungsgeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Sicherung in der Rentenversicherung durch die  Kindererziehungszeit.
- 3. E. wird nur auf Antrag für jeweils ein Lebensjahr gewährt. Die Leistung erfolgt höchstens für sechs Monate vor der jeweiligen Antragstellung.
- 4. Rechtsweg für Streitigkeiten eröffnet zu den Gerichten der  Sozialgerichtsbarkeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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